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Grundeigentum | bpb

2019-5-27 · Grundeigentum das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das Grundeigentum nicht beeinträchtigen.

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